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Aktivierung von Gemeinkosten, insbesondere bei Anschaffungen
I. Begriffsabgrenzungen auf der Grundlage von BFH-Urteilen
1. Die abstrakten Regeln
Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB und damit nach EStG sind nur einzeln zurechenbare Anschaffungskosten aktivierbar. Umgekehrt gilt für die Herstellung nach § 255 Abs. 2 HGB: Gemeinkosten sind teilweise aktivierbar und müssen insoweit nach EStG aktiviert werden.
Die Einzel- unterscheiden sich von den Gemeinkosten wie folgt: Die erstgenannten sind einem Produkt unmittelbar ohne Umweg über Schlüsselungsgrößen im Rahmen der Kostenträgerrechnung zuzuordnen. Umgekehrt lassen sich S. 28Gemeinkosten einem Produkt nur im Umlageverfahren mit Hilfe einer Kostenstellenrechnung zurechnen. Oder in der Sprache des BFH: Die Maßeinheiten der Einzelkosten (Zeit oder Menge) können für das jeweilige Erzeugnis direkt bewertet werden, diejenigen der Gemeinkosten nur indirekt, also aufgrund von bestimmten Annahmen. Die Einzelkosten werden in der Diktion der IFRS als directly attributable bezeichnet, Gemeinkosten als overheads.
2. Beispiele zur Abgrenzung der Einzel- von den Gemeinkosten
Die Aktivierungs pflicht für Einzelkosten der Anschaffung und Herstellung ist nach allen Rechnungslegungsstandards gegeben (vgl. dazu unter Kap. II), nicht dagegen für echte Gemeinkosten, während für...