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InfoCenter - Stand: 19.09.2024

Umwandlungsbilanz (UmwG)

Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dr. Christian Schwarz

1. Definition

Rechtsträger mit Sitz in Deutschland können durch die Umwandlungstatbestände der Verschmelzung (§§ 2-122 UmwG), Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) (§§ 123-173 UmwG), Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG) sowie durch Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) transformiert werden (§ 1 Abs. 1 UmwG).

Allen Umwandlungsvarianten ist eine Aufteilung des Umwandlungsverfahrens in drei Entwicklungsphasen (sog. Dreitakt) gemein, wonach sich jeder Umwandlungsvorgang in eine Vorbereitungs-, Beschluss- und Vollzugsphase gliedern lässt.

2. Verschmelzung

2.1. Begriff und Ausgestaltungsmöglichkeiten

Unter einer Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger, bei gleichzeitiger liquidationsloser Auflösung der übertragenden Gesellschaften, verstanden (§ 2 UmwG). Der Verschmelzungsvorgang kann entweder durch Aufnahme eines bereits bestehenden Rechtsträgers (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder im Rahmen einer Neugründung auf einen neu zu errichtenden Rechtsträger (§ 2 Nr. 2 UmwG) erfolgen.

Als wesentliches Charakteristikum der Verschmelzung kann die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) des übertragenden Rechtsträgers hervorgehoben werden.

2.2. Voraussetzungen und Ablauf

Ausgangspunkt der Verschmelzung ist der zwischen den beteiligten Rechtsträgern geschlossene Verschmelzungsvertrag (§ 4 UmwG). Dieser Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 6 UmwG und muss den in § 5 UmwG kodifizierten Mindestinhalt aufweisen. Zudem müssen die zur Vertretung der beteiligten Gesellschaften berufenen Organe nach § 8 UmwG einen ausführlichen schriftlichen Verschmelzungsbericht erstellen, um die entscheidungsrelevanten Informationsbedürfnisse der Anteilseigner zu befriedigen. Der von den beteiligten Rechtsträgern geschlossene Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist im Anschluss durch einen oder mehrere sachverständige Verschmelzungsprüfer zu prüfen (§ 9 Abs. 1 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag erlangt jedoch nur Gültigkeit, wenn ihm die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger in der eigens hierfür vorgesehenen Anteilsinhaberversammlung durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen (§ 13 Abs. 1 UmwG). Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden (§ 16 UmwG). Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; die übertragenden Rechtsträger erlöschen und deren Anteilsinhaber werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG).

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