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Auseinandersetzungsbilanz, Realteilungsbilanz (HGB)
1. Definition und Ausgestaltungsmöglichkeiten
Die Auseinandersetzungsbilanz wird allgemein als Oberbegriff für die Abfindungs- respektive Realteilungsbilanz verstanden.
Die Abfindungsbilanz – vielfach auch als Abschichtungsbilanz bezeichnet – wird immer dann erstellt, wenn ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und das Unternehmen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird (§ 712 BGB). Zweck dieser Abfindungsbilanz ist die Feststellung der Vermögenslage der Personengesellschaft zur Ermittlung des jeweiligen Abfindungsanspruchs zum Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters. Sie stellt insoweit zugleich eine Vermögensbilanz dar, die den Verkehrswert des Unternehmens ausweisen soll. Durch Gegenüberstellung der Abfindungsbilanz mit der vorangegangenen Jahresbilanz ergibt sich die Höhe des jeweiligen Abfindungsanspruchs.
Eine Realteilungsbilanz ist immer dann erforderlich, wenn eine Mitunternehmerschaft aufgelöst wird. Dabei dient die aufgestellte Realteilungsbilanz als Grundlage für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrem jeweiligen Verteilungsschlüssel.
Bei Kapitalgesellschaften findet regelmäßig keine Auseinandersetzung statt; an ihre Stelle tritt ein Anteilskauf oder eine Auf- bzw. Abspaltung.
Deubert/Förschle/Störk (Hrsg.), Sonderbilanzen – Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, Betriebsaufgabe und Auseinandersetzung, 6. Aufl. 2021, S. 619-702
Leuz/Leuz, 3. Hauptteil, Auseinandersetzungsbilanzen, in Leuz (Hrsg.), Sonderbilanzen, 2003, S. 171-211
Schmidt, EStG Kommentar, 43. Aufl. 2024
Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, S. 2159-2539
2. Abfindungsbilanz
2.1. Kündigung
Ein möglicher Grund für die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens besteht in der Kündigung eines Gesellschafters. Gemäß § 132 HGB muss die Kündigung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine solche Frist indes nicht (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 3 BGB). Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 HGB).