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Keine Verfahrensaussetzung wegen künftiger Gesetzesänderungen
BFH wartet nicht auf Gesetzesänderung
Erst vor wenigen Wochen hatte sich der BFH in zwei Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob eine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur dann besteht, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte in Höhe von mehr als 410 € hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, oder ob auch negative Einkünfte von mehr als 410 € eine Veranlagungspflicht begründen (vgl. NWB direkt 47/2006). Eine weitere Entscheidung v. bestätigt diese Auffassung. Darin äußert sich der BFH zugleich zu der Frage, ob eine anstehende Gesetzesänderung ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens sein kann.
Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gilt auch für negative Einkünfte
Der Kläger reichte im Jahr 2003 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er darin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 44 432 DM. Der BFH entschied – wie in den beiden vorhergehenden Entscheidungen – dass auch bei Vorliegen von negativen Einkünften von mehr als 410 € kein Fall einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern ein Fall einer Pflichtveranlagung vorliegt.
Entscheidung trotz anstehender Gesetzesänderung
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahingehe...