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FG Düsseldorf 08.06.2006 7 K 5780/03 AO, NWB direkt 2/2007 S. 2

Kontrollmitteilungen auch bei Auskunftsverweigerungsrecht

Der Anordnung einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht. Nach Aufhebung des im AO-Anwendungserlass v. zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO a.F. unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts auf Kontrollmitteilungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen, ist die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen.