Vorläufigkeit (§ 165 AO) wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 023
Verfahrensrechtliche Hinweise zur Bearbeitung von Einspruchsverfahren
In der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt Einsprüche eingegangen, in denen unter Verweis auf das Verfahren beim Finanzgericht Münster unter dem Az.: 7 K 99/06 F (gleichartiges Verfahren beim FG Köln unter dem AZ.: 10 K 3795/06) begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum Bundessteuerblatt veröffentlichten – anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen.
Die Einsprüche bittet die OFD Münster als unbegründet zurückzuweisen.
Über etwaige Klageverfahren wird gebeten nach den Grundsätzen der Karte 802 vor § 1 FGO der AO-Kartei NRW zu berichten.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
UAAAC-33706