Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach §§ 7h, 10f und 11a EStG
Aufhebung der Sanierungssatzung
Nach dem Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet das Bayerische Landesamt für Steuern in Fällen der Aufhebung der Sanierungssatzung folgende Auffassung zu vertreten:
Für die Bescheinigungsfähigkeit von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist lediglich maßgebend, dass es sich um Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB handelt. Dass die dem Objekt zugrunde liegende Sanierungssatzung während der Durchführung der Baumaßnahmen oder danach innerhalb des Begünstigungszeitraums aufgehoben wird, ist nicht von Bedeutung.
Bei Baudenkmalen ist weiterhin die gegenteilige Regelung in R 7i Abs. 3 S. 2 EStR 2005 zu beachten. Danach enden ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt, auch die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG.
Die unterschiedlichen Sichtweisen bei § 7h und § 7i EStG stellen darauf ab, auf wessen Betreiben hin die Förderungsmaßnahme entfällt. Der Aberkennung der Denkmaleigenschaft geht in aller Regel ein massives Eingreifen des Gebäudeeigentümers voraus. Dagegen liegt die Aufhebung der Sanierungssatzung allein im Ermessen der jeweiligen Kommune.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2198a - 5 St 32/St 33
Fundstelle(n):
WAAAC-33701