Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten Provisionsrückzahlungen
Leitsatz
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung,
also die Erstattung des bereits gezahlten Preises ( - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung,
wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt ( - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts
nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt
wird.
Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass
die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1 IAAAC-33603
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