Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG ist gemäß Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des
Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen
auf die andere Gesamthand vermindert. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften ist ein Rückgriff auf die am Vermögen
der Gesamthand Beteiligten zulässig. Im Falle der Beteiligung juristischer Personen an der Gesamthand scheidet ein Durchgriff
auf deren Anteilseigner aus.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 537 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2007 S. 165 LAAAC-33573
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