Wahrung der Feststellungsfrist für einen Feststellungsbescheid
Leitsatz
Der Systematik des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids würde es zuwiderlaufen, die Feststellungsfrist erst
und ausschließlich dann als gewahrt anzusehen, wenn der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an alle Beteiligten vollwirksam
geworden ist oder gegenüber demjenigen Feststellungsbeteiligten, dem der Feststellungsbescheid erst „verspätet bekannt gegeben
worden ist, Teilverjährung eintreten zu lassen und über den Gedanken der Einheitlichkeit der Entscheidung den gesamten Feststellungsbescheid
als rechtswidrig zu beurteilen.
Fundstelle(n): BAAAC-33559
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