1. Hat ein Berufspilot vor seinen freien Tagen bzw. Urlaubstagen
stets Flüge nach Frankfurt und nach seinen freien Tagen oder Urlaubstagen
stets Flüge von Frankfurt aus, spricht dies dafür, dass der
Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Inland hatte.
2. Danach wäre er grundsätzlich auch dann unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn er daneben ggf. noch einen weiteren Wohnsitz in
Dubai gehabt hätte.
3. Aus dem melderechtlichen Tatbestand der Abmeldung kann –
für sich genommen – noch nicht auf die Aufgabe eines (zunächst
vorhandenen) Wohnsitzes geschlossen werden.
4. Die Bescheinigung des FA für Großunternehmen über
den Lohnsteuerabzug hat keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerveranlagung.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 435 Nr. 7 EFG 2007 S. 333 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2007 S. 527 AAAAC-33542
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