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Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
Die Ermittlung des Werts von überlassenen nicht börsennotierten Aktien richtet sich nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert). Liegt bei erstmaliger Börseneinführung weder am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist gem. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschlusstag oder dem Überlassungstag feststeht. Der für Privatanleger maßgebende Ausgabekurs ist auch dann anzusetzen, wenn er zwar nicht am Überlassungstag, jedoch noch zeitnah zum Beschlusstag feststeht. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR wird bei nächster Gelegenheit zur Klarstellung entsprechend überarbeitet werden. Werden die Aktien mit der Maßgabe überlassen, dass der Arbeitgeber unter bestimmte...