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Grundschulden auf Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeiten
Grundschulden sind nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Erblasser valutiert waren. Eine Minderung des Steuerwerts des Grundstücks erfolgt dadurch nicht. Erst wenn der Erwerber aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, wird rückwirkend sein Erwerb nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG gemindert.