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Besteuerung von Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte
Auch nach Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 unterfallen an den Stillhalter gezahlte Optionsprämien der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Verfassungsrechtliche Gründe stehen der Erfassung der Optionsprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG nicht entgegen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst den Erwerb einer Option und die anschließende Beendigung des Rechts durch Verfall, Ausübung und Glattstellung, nicht indessen die Vereinnahmung einer Stillhalterprämie wegen Einräumung der Option.