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Wohnungseigentum | Keine Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers
Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) entspringen können. Ein geschädigter Miteigentümer darf nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, der Gebäudeversicherer (bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers) keinen Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers selbst rechtfertigen ( NWB CAAAC-32471). – Anmerkung: Der BGH hatte die Verpflichtung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Schädigers unter denselben Voraussetzungen bereits für das Verhältnis zwischen geschädigtem Vermieter und schädigendem Mie...