Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
1. Zweck der Norm
1Die Vorschrift ist Spezialvorschrift im Steuerstrafrecht und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ähnlich. Sie beinhaltet eine Durchbrechung des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips. Dadurch soll eine verwaltungsökonomisch gebotene Entlastung von der Verfolgung sog. Bagatellfälle erreicht werden; darüber hinaus kann eine Kriminalisierung schon wegen wirtschaftlich gesehen unbedeutender Steuerstraftaten vermieden werden.
Der hier verwendete Begriff der Staatsanwaltschaft umfasst auch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzbehörden (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1), soweit diese das Ermittlungsverfahren selbstständig zu führen berechtigt sind. Führt die Staatsanwaltschaft im engeren Sinne (z. B. wegen weiterer, außersteuerlicher Vergehen) das Ermittlungsverfahren, so hat die Finanzbehörde nur noch Polizeibefugnisse (vgl. § 402 Abs. 1) und kann selbst keine Entscheidung über das Absehen von Strafverfolgung treffen.
Sie muss entweder die Ermittlungen fortführen oder zur Frage der Verfahrenseinstellung die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einholen. Dies gilt grds. auch für die Fahndungsbeamten (§ 404).
Die Befugnis zur Verfahrenseinstellung umfasst die Delikte
Steuerhinterzie...