Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 361 Aussetzung der Vollziehung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 361 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
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Die Einlegung des Einspruchs hat nach § 361 Abs. 1 – anders als die Einlegung des Widerspruchs im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO, aber entsprechend der Ausnahmeregelung für die Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (zu den Ausnahmen vgl. § 361 Abs. 4, Rz. 26). Ebenso hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine zollrechtliche Entscheidung nach Art. 45 Abs. 1 UZK keine aufschiebende Wirkung (zur AdV zollrechtlicher Entscheidungen s. u.). Um die Vollziehung des angefochtenen VA zu hemmen, bedarf es einer besonderen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese kann entweder von der FinBeh. oder – unter den besonderen Zugangsvoraussetzungen (vgl. auch Rz. 24 a. E.) des § 69 Abs. 4 FGO – vom FG ausgesprochen werden.
Rechtsgrundlage einer AdV durch die FinBeh. ist im Einspruchsverfahren § 361 Abs. 2 und 3, während des finanzgerichtlichen Verfahrens der inhaltsgleiche § 69 Abs. 2 FGO. Bereits erfolgte Vollziehungsmaßnahmen können nach § 361 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 7 rückgängig gemacht werden. Rechtsgrundlage einer AdV durch das FG ist im Einspruchsverfahren und im finanzg...