Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
1Die Reisekosten werden durch die Vollstreckungsgebühren (§ 338) abgegolten.
2Die Aufwandsentschädigung erfolgt durch die nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung (Neufassung vom , BGBl. I 2003, 8 ff.) von der Vollstreckungsbehörde zu zahlende Vollziehervergütung (§§ 5, 11 VollstrVergV).