Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 331 Unmittelbarer Zwang
1. Voraussetzungen
1Mit Hilfe des Zwangsgeldes oder der Ersatzvornahme kann oder konnte die geforderte Leistung nicht durchgesetzt werden, weil die Anwendung dieser Zwangsmittel nicht zum erstrebten Ziel führen oder nicht geführt haben. Der Umstand, dass im Einzelfall die Durchsetzung durch Umwandlung des Zwangsgeldes in Ersatzzwangshaft nicht versucht wurde, steht der Anordnung des unmittelbaren Zwangs nicht entgegen. Die Anordnung des unmittelbaren Zwangs beeinträchtigt den Pflichtigen weniger als die Ersatzzwangshaft.
2Der Einsatz von Zwangsgeld oder Ersatzvornahme ist nach Sachlage nicht tunlich. Nicht tunlich ist der Einsatz der genannten Zwangsmittel, wenn er i. S. von § 328 Abs. 2 unangemessen ist (s. a. § 328 Rz. 21). Unangemessen ist er regelmäßig, wenn durch den unmittelbaren Zwang der Pflichtige sehr viel weniger sowohl in seiner Person als auch kostenmäßig beeinträchtigt wird, ohne dass die von der Behörde erstrebte Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar lange hinausgezögert wird.
3Die Finbeh. hat die Anwendung des unmittelbaren Zwangs vorher angedroht (§ 332).
4Der Pflichtige ist seiner Verpflichtung nicht innerhalb der in der An...