Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 330 Ersatzvornahme
1. Voraussetzungen
1Die Handlung, die mit Hilfe der Ersatzvornahme durchgesetzt werden soll, kann sowohl vom Pflichtigen als auch von einem Dritten erbracht werden (vertretbare Handlung). Handlungen, die von einem Dritten vorgenommen werden können, sind z. B. die Erstellung einer Liquiditätsrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer, die Erstellung von Bilanzen durch Steuerberater usw.
2Eine Verpflichtung, die in einem Dulden oder Unterlassen besteht, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, weil nur der Pflichtige selbst dulden oder unterlassen kann.
3Die Finbeh. hat die Ersatzvornahme vorher angedroht (§ 332). Bei der Androhung der Ersatzvornahme sind die Kosten, die durch die Beauftragung eines Dritten voraussichtlich entstehen, mit anzuführen (§ 332 Abs. 4). Fehlt die Angabe, kann die Ersatzvornahme nicht erfolgen, sofern Kosten anfallen (s. a. § 332 Rz. 10).
4Der Pflichtige hat die Handlung trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist (§ 332 Abs. 1 Satz 3) vorgenommen (§ 333).
2. Ermessen
5Die Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme steht im Ermessen der Behörde, die dabe...