Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 317 Andere Art der Verwertung
Ergänzende Vorschriften
1. Grundsatz
1Im Normalfall wird eine gepfändete Forderung durch Einziehung verwertet (§ 314).
2. Abweichende Verwertungsarten
2Abweichend von der normalen Verwertung kann eine gepfändete Forderung durch freihändigen Verkauf, Versteigerung §§ 296 ff., Aufhebung der Pfändungsverfügung gegen Entgelt verwertet werden. Dem Erwerber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu (§ 283).
3. Voraussetzungen für eine abweichende Verwertung (Satz 1)
3Die gepfändete Forderung ist bedingt; ihre Entstehung hängt von einem ungewissen Ereignis ab (§ 158 BGB).
4Sie ist betagt; ihre Fälligkeit tritt erst später ein.
5Sie ist schwierig einzuziehen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ihre Fälligkeit von einer Gegenleistung abhängig ist, die von der Vollstreckungsbehörde nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist, der Drittschuldner zahlungsunfähig ist oder sich im Ausland aufhält.
4. Verfahren
6Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, kann die Vollstreckungsbehörde von sich aus entscheiden, ob sie eine abweichende Verwertung anordnet. Ein besonderer Antrag i...