Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 301 Einstellung der Versteigerung
Ergänzende Vorschriften
§§ 818, 819 ZPO, Abschn. 54 Abs. 7, 57, 58 VollzA
1. Einstellung der Versteigerung (Abs. 1)
1Voraussetzung der Einstellung ist, dass
für den beizutreibenden Betrag mehrere Sachen beim Vollstreckungsschuldner gepfändet worden sind;
bevor alle Sachen versteigert sind, der Erlös der bereits versteigerten Sachen ausreicht, um die beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung abzudecken.
2Bestehen Anschlusspfändungen, ist die Versteigerung erst einzustellen, wenn auch die Anschlusspfandgläubiger aus dem Erlös befriedigt sind und die damit zusammenhängenden Kosten gedeckt sind (§ 308 Abs. 2).
2. Empfangnahme des Versteigerungserlöses (Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz)
3Die Empfangnahme des Versteigerungserlöses bei einer Versteigerung vor Ort durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. Sie bewirkt eine Befreiung des Vollstreckungsschuldners von seiner Steuerschuld in Höhe des nach Abzug der Kosten verbleibenden Erlösbetrages. Der Erlös tritt an die Stelle der Pfandsache und bleibt Eigentum des Vollstreckungsschuldners, belastet mit einem Pfändungspfandrecht. Erst mit de...