Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 300 Mindestgebot
Ergänzende Vorschriften
§ 817a ZPO, Abschn. 38 VollstrA, Abschn. 54 Abs. 3, 6 VollzA
1. Mindestgebot (Abs. 1)
1Die Festsetzung eines Mindestgebots dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Es soll vermieden werden, dass durch eine Versteigerung unter dem vom Gesetz (Abs. 1 Satz 1) bestimmten Wert dem Vollstreckungsschuldner dadurch ein Schaden entsteht, dass seine Steuerschulden durch die Verwertung seiner Sache nicht in dem vorgesehenen Umfang getilgt werden.
2Der gewöhnliche Verkaufswert ist der im freien Verkehr am Ort für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erzielbare Preis. Er ist durch Schätzung zu ermitteln und wird in der Praxis häufig durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt (§ 295 Rz. 45).
3Ausnahmsweise kann die Pfandsache auch unter dem Mindestgebot versteigert oder verpfändet werden, wenn
der Vollstreckungsschuldner und ggf. andere Pfandgläubiger (§§ 307, 308) zustimmen oder
sonst die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung (leicht verderbliche Ware) oder verhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden (§ 298).
4Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (Abs. 1 Sat...