Suchen
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

Stand: 02.01.2018

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Oktober 2011)

Ergänzende Vorschriften

§§ 811–813 ZPO, Abschn. 38 VollstrA, Abschn. 15 Abs. 6, 33–36, 41, 42 Abs. 2, 45, 48 Abs. 1 Nr. 4 u. 51 Abs. 5 VollzA

I. Allgemeines

1. Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes

1Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO stellen zwingende öffentlich-rechtliche Schranken der staatlichen Vollstreckungsgewalt dar. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 („Würde des Menschen„) und Art. 2 („freie Entfaltung der Persönlichkeit„) des Grundgesetzes(GG) normierten Grundrechte und müssen als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG) verstanden werden. Als verfahrensrechtliche Schutzvorschrift muss § 811 ZPO deshalb mit Blick auf diese Grundrechte ausgelegt werden, denn das Verfahrensrecht dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang – hier der Zwangsvollstreckung – zu sichern, sondern ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinen verfassungsmäßigen Rechten zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG (vgl. Beschluss vom 1 BvR 475/78, BVerfGE 49, 252, 257) ist daraus zu folgern, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten der genannten Norm ...