Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 269 Antrag
1. Zuständigkeit (Abs. 1)
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Der Aufteilungsantrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das im Zeitpunkt der Antragstellung für die Veranlagung zur Einkommensteuer der Antragsteller zuständig ist. Sind im Zeitpunkt der Antragstellung verschiedene FA für die Besteuerung zuständig, weil jeder Gesamtschuldner einen Aufteilungsantrag gestellt hat, ist grundsätzlich das FA zuständig, das zuerst mit dem Antrag befasst war (§ 25) Innerhalb des FA hat die Veranlagungsstelle über den Aufteilungsantrag zu entscheiden und nicht die Vollstreckungsstelle. Bei einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe (§ 250) ist das ersuchende FA zuständig.
2. Form des Antrags (Abs. 1)
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Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch. (§ 87a Abs. 3) zu stellen. Er kann daher auch per E-mail gestellt werden. Es genügt, wenn er zur Niederschrift erklärt wird. Ein lediglich mündlich gestellter Antrag reicht nicht aus. Damit ist sichergestellt, dass nachgeprüft werden kann, ob es sich überhaupt um einen Aufteilungsantrag handelt (Abs. 2 Satz 3) und zu welchem Zeitpunkt der Antrag wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen, vgl. Abs. 2 Sätze 1 u. 2 i. V. m. §§ 276, 277 gestellt worden ist.