Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 268 Grundsatz
1. Allgemeines
1
Gesamtschuldner sind gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. u. a. Personen, die zusammen zur Einkommen- oder Vermögensteuer veranlagt worden sind.
2
Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung und kann daher von der FinBeh. zur Begleichung der Gesamtschuld aufgefordert werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2). Dementsprechend kann die FinBeh. wegen der Gesamtschuld gegen jeden Gesamtschuldner in dessen Vermögen vollstrecken. Es liegt in ihrem Ermessen, bei welchem Gesamtschuldner sie die Steuerschuld beitreiben will.
3
Die Vorschriften §§ 268 bis 280 (§ 44 Abs. 2 Satz 4) eröffnen diesen Personen die Möglichkeit, die Gesamtschuld aufzuteilen, und damit Vollstreckungsmaßnahmen und solche Maßnahmen , die einer Vollstreckung gleichstehen, z. B. Aufrechnung, auf den Steuerbetrag zu beschränken, der ihrem Anteil an der Gesamtschuld entspricht.
4
Das Aufteilungsverfahren hat nur noch Bedeutung für Partner, die zur Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag zusammen veranlagt worden sind, da das Vermögensteuergesetz ab dem außer Kraft getreten ist.
5
Keine Anwendung findet das Aufteilungsverfahren auf andere Personen, die gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Alt. Gesamtschuldner sein können, z. B. Steuer...