Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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AO
Vorbemerkungen zu §§ 263–267
Die §§ 263–267 regeln die Voraussetzung für die Vollstreckung in Vermögen oder Vermögensteile, die rechtlich mehreren Personen zustehen (Ehegatten und Lebenspartner §§ 263 und 266, Nießbraucher § 264, Erben § 265, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen § 267).
Die o. g. Bestimmungen nehmen im Wesentlichen Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.