Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
Verwaltungsanweisungen
1. Zinshöhe
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Sie beträgt einheitlich für jede Zinsart 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs, angefangene Monate bleiben unberücksichtigt (§ 238 Abs. 1 Satz 2). Die Berechnung der Zinsen weicht damit von der Berechnung der Säumniszuschläge ab, die für jeden angefangenen Monat entstehen (§ 240 Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Zinshöhe wurden vom BFH für Zeiträume des Zinslaufs ab dem verfassungsrechtliche Zweifel wegen des strukturellen und verfestigten Zinsniveaus angemeldet (BFH/NV 2018, 1279: ab 2012; BFH, BStBl II 2018, 455: ab 2015). Ältere Entscheidungen des BFH (BFH, BStBl II 2014, 925; 2018, 255) hatten angesichts der Entscheidung des BVerfG (BVerfG, BFH/NV 2009, 2115) mit der Zinshöhe noch keine Probleme. In 2020 ist mit einer neuen Entscheidung des BVerfG zu rechnen (Az. 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17). Die FA gewähren nach Einspruch gegen den Zinsbescheid wegen der Zinshöhe AdV für Zinsläufe ab dem (BMF-Schrb., BStBl I 2018, 1393 und 2019, 1266) und erklären die Zinsfestsetzung für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (BMF-Schrb., BStBl I 2019, 448).
Für die GewSt und GrSt folgt die Zinshöhe über Verweisung von § 1 Abs. 2 Nr. 5 auf § 238 mit 0,5 % pro Monat. Alle anderen Kommunalabgaben werden regelmäßig durch eine Verweisung der Kommunalabgabenges...