Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 237 (Anh. III.1)
1. Zweck der Aussetzungszinsen
1Die Erhebung von Aussetzungszinsen soll zum einen verhindern, dass durch Anfechtungsklagen „ohne ernsthafte Erfolgsaussichten“, verbunden mit einer gleichwohl erlangten Aussetzung der Vollziehung, die Abgabenentrichtung zinslos hinausgeschoben wird. Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Stpfl. ausgeglichen werden (BFH, BStBl II 2014, 925; BFH/NV 2011, 194; BGH, NJW-RR 2013, 56).
§ 237 ist das Gegenstück zu § 236 (BFH/NV 2010, 1602); beide Normen verzinsen dieselben Abgaben (§ 236 Rz. 4). § 237 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Arten des angefochtenen VA deckungsgleich wie § 236 Abs. 1 Satz 1. Wegen Aussetzungszinsen und Ertragsteuer vgl. § 233 Rz. 10.
2. Voraussetzungen für Aussetzungszinsen (Abs. 1 Satz 1)
2Voraussetzungen für die Aussetzungszinsen sind (BFH, BStBl II 2012, 219; BFH/NV 2007, 1817):
die Anhängigkeit eines Einspruchs- bzw. Finanzgerichtsverfahrens gegen einen der in Abs. 1 Satz 1 aufgezählten VA (Rz. 3),
die Gewährung der Vollziehungsaussetzung (Rz. 5) und
die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs (Rz. 6) (BFH, BStBl II 2013, 107).