Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 223
1. Allgemeines zur Zahlung
1§ 224 bestimmt, wo Zahlungen an oder durch die FinBeh. geleistet werden müssen, wie sie geleistet werden können und wann sie als wirksam geleistet gelten. Zahlungen meint Barzahlungen, Hingabe und Annahme von Schecks, Giroüberweisungen und die Einziehung im Lastschriftverkehr.
2Die Zahlung ist ein Vorgang, der nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, der aus öffentlich-rechtlichem Grund (Steuerschuldverhältnis) und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (§ 47) erfolgt (BFH, BStBl II 1988, 41). Die Aufzeichnungen über die Zahlungen in der Finanzkasse richten sich nach Verwaltungsvorschriften (z. B. § 69 BuchO vom , BStBl I 2016, 1085).
3Die Zahlung führt zur Erfüllung und zum Erlöschen des Anspruchs (§ 47). Zahlung und Erfüllung des Anspruchs bedeuten nicht dasselbe (Rz. 9) und der Zeitpunkt der Zahlung ist nicht mit dem Zeitpunkt der Erfüllungswirkung gleichzusetzen. Die Erfüllung tritt im Barzahlungsverkehr mit der Auszahlung des Geldbetrages ein. Erfolgt die Zahlung durch Übergabe eines Schecks tritt die Erfüllung erst mit der Auszahlung oder der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto ein (BGHZ 131, 66 Rz. 24; BGH, NJW 2002, 1788); die Annahme des S...