Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 7 Außenprüfung
82Nach § 193 ist eine Außenprüfung nur beim „Steuerpflichtigen“, d. h. dem potenziellen Steuerschuldner, an den die Prüfungsanordnung gerichtet ist, zulässig. § 7 VO trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen den an den Besteuerungsgrundlagen Beteiligten (§ 5 VO) in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO (Gesamtobjekt) regelmäßig keine unmittelbaren rechtlichen Beziehungen bestehen, die FinBeh. aber die Möglichkeit haben muss, die mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Sachverhalte zusammenfassend zu prüfen. § 7 Abs. 1 VO regelt daher, dass eine Außenprüfung nicht nur bei den materiell betroffenen Beteiligten, sondern insbesondere bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO genannten Personen (Betreuungsunternehmer, Treuhänder, Initiator, Verwalter u. Ä.), zulässig ist. Nach Auffassung der Verwaltung (BMF, BStBl I 2001, 256 Nr. 9.1) soll die Prüfung bei diesen Personen sogar die Regel sein. Bei Gesamtobjekten (Rz. 55) soll eine Außenprüfung bei einem Feststellungsbeteiligten nur durchgeführt werden, wenn eine Außenprüfung bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO genannten Personen keine hinreichende Sachaufklärung verspricht oder ergibt (BMF, BStBl 2001, 256 Nr. 9.1). Übt das FA sein Auswahlermessen nic...BStBl II 1991, 120