Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 6 Bekanntgabe
1. Allgemeines
77Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sie ist der Regelung des § 183 AO nachgebildet, berücksichtigt dabei jedoch die unterschiedliche rechtliche Stellung der von der Feststellung materiell Betroffenen und der Initiatoren, die die Interessen der Beteiligten wesentlich vertreten. Es dient der Verwaltungsvereinfachung, wenn alle in dem Feststellungsverfahren zu erlassenden VA nur an eine Person mit Wirkung für und gegen alle Beteiligte bekannt gegeben werden. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Offenbarung von Verhältnissen anderer Feststellungsbeteiligter nicht entgegen, da die Offenbarung der Durchführung eines einheitlichen Feststellungsverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) dient.
2. Bekanntgabe an gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (§ 6 Abs. 1 VO)
78Der Feststellungsbescheid und andere im Feststellungsverfahren zu erlassende VA können an einen Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte bekannt gegeben werden. Nach § 6 Abs. 1 VO obliegt die Benennung des Empfangsbevollmächtigten den am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen, d. h. den materiell betroffenen Stpfl. Benennen diese keinen...BStBl I 2001, 256