Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 4 Einleitung des Feststellungsverfahrens
1. Ermessensentscheidung des FA
71Die Durchführung des Feststellungsverfahrens liegt nach § 4 VO im pflichtgemäßen Ermessen des FA. Ein Feststellungsverfahren soll nur durchgeführt werden, wenn dies der einheitlichen Rechtsanwendung und gleichzeitig der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient. Von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (vgl. hierzu Rz. 39 ff.). Zum Gebrauch des Ermessens s. § 5 AO.
72Hinsichtlich der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Steuern vom Einkommen kann bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen ein Feststellungsbedarf angenommen werden, wenn zumindest für einen Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen von mindestens drei Beteiligten festzustellen sind und der einzelne Beteiligte insgesamt Werbungskosten, Betriebsausgaben oder wie Sonderausgaben abziehbare Beträge (Finanzierungs- und Notarkosten) von mehr als 2500 € geltend macht (BMF, BStBl I 2001, 256 Nr. 4.2).
2. Negativbescheid bei Nichtdurchführung eines Feststellungsverfahrens
73Zur Beseitigung von Zweifeln, ob ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird, kann ein Negativbescheid erteilt werden (allgemein z...BStBl I 2001, 256