Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 2 Örtliche Zuständigkeit
1. Örtliche Zuständigkeit bei von mehreren Personen genutzten Anlagen/Einrichtungen usw. (§ 2 Abs. 1 VO)
62In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO (z. B. Apparate-, Maschinen-, Laborgemeinschaften) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FA nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. Maßgebend ist danach regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO). An diesem Ort befinden sich in der Regel die Buchführung oder die Aufzeichnungen und die Ansprechpartner der Finanzverwaltung.
2. Örtliche Zuständigkeit bei Gesamtobjekten (§ 2 Abs. 2 VO)
63§ 2 Abs. 2 VO knüpft für die örtliche Zuständigkeit an den Wohnsitz (§ 8 AO) bzw. die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Erklärungspflichtigen i. S. v. § 3 VO an. Hierdurch soll erreicht werden, dass das für den Initiator zuständige FA auch für das von ihm veranlasste oder betreute Gesamtobjekt zuständig wird (vgl. FG Berlin, EFG 1992, 382). Bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen ist dies in der Regel das für die Besteuerung des Verfahrensbeteiligten, der die Erklärung abgibt oder zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wird, nach §§ 19, 20 AO zuständige FA (BMF, BStBl I 2001, 256 Nr. 10). In Fällen, in denen mehrere Erklärungspflichtige existieren, kann es zu einer Mehrfachzuständigkeit nach § 25 AO kommen (FG Berlin, EFG 1996, 320; a. A. HHSp/Söh...