Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorbemerkungen zu §§ 179 - 184AO
1. Gegenstand der gesonderten Feststellung
1Während die §§ 155–178 (1. Unterabschnitt des 3. Abschnitts Festsetzungs- und Feststellungsverfahren) das Verfahren über die Steuerfestsetzung regeln, regeln die §§ 179–184 (2. Unterabschnitt) das Verfahren der gesonderten Feststellung. Im Unterschied zum Steuerfestsetzungsverfahren wird im Feststellungsverfahren noch keine Steuer festgesetzt. Vielmehr wird in diesem Verfahren in Ausnahme vom Grundsatz des § 157 Abs. 2 aus verfahrensökonomischen Gründen (Rz. 5) eine selbstständige Entscheidung als VA über bestimmte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind als Vorstufe zu der Steuerfestsetzung getroffen (sog. Feststellungsbescheid).
2Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid (Definition in § 171 Abs. 10, s. dort Rz. 58), d. h. bindend für den oder die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 Satz 1).
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum