Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

Vorbemerkungen zu §§ 172 ff. (Bestandskraft und ihre Durchbrechungen) AO

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Joseph M. Forchhammer (Juli 2019)

Verwaltungsanweisung

AEAO Vor §§ 172 bis 177 (Anh. III.1)

1. Bindungswirkung eines Steuer-VA

1

Ein Steuer-VA (Steuerbescheide nach § 155 und sonstige VA gem. § 118) ist vor seiner Bekanntgabe (§§ 122, 123) ein rein behördeninterner Akt. Die FinBeh. darf ihn in diesem Verfahrensstadium jederzeit aufheben oder ändern. Erst mit seiner Bekanntgabe wird er mit dem Inhalt wirksam, mit dem er dem Betroffenen zugegangen ist (§ 124 Abs. 1). Ab dem Bekanntgabezeitpunkt sind sowohl die den Steuer-VA erlassende Behörde wie der Betroffene an dessen materiellen Regelungsinhalt gebunden (§ 124 Abs. 2).

2. Wirkung der Anfechtung

2

Der Betroffene kann einen rechtswidrigen Steuer-VA mit dem Einspruch (§ 347) anfechten. Die FinBeh. ist dann aber im Einspruchsverfahren an den Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids nicht mehr gebunden, denn sie muss den Fall im Rechtsbehelfsverfahren völlig neu prüfen (§ 367 Abs. 2; § 367 Rz. 4 f.). Eine Verböserung ist im Einspruchsverfahren unter den Voraussetzungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 (§ 367 Rz. 6 ff.) zulässig.

3. Formelle und materielle Bestandskraft

3

Entsprechend den Regelungen über die formelle und materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidun...