Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 153 Berichtigung von Erklärungen
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 153 (Anh. III.1)
1. Allgemeine Mitwirkungspflicht
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Steuerfestsetzung und -erhebung müssen dem Gesetz entsprechen (Art. 20 Abs. 3 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) der Betroffenen achten. Die FinBeh. haben sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85). Den Beteiligten ist deshalb aufgegeben, bei der Ermittlung steuerbeachtlicher Umstände mitzuwirken (§ 90 Abs. 1 Satz 1). Diese Mitwirkungspflicht wird dadurch erfüllt, dass die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber dem FA offen gelegt werden (§ 90 Abs. 1 Satz 2). Das geschieht durch Beantwortung und Abgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungsvordrucke (§§ 149, 150) oder der Anträge auf Steuervergünstigungen. Hieran können sich weitere Ermittlungen durch das FA anschließen (§ 92).
2. Ergänzende Mitteilungspflicht
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Unter der Überschrift „Berichtigung von Erklärungen“ wird eine zunächst abgeschlossene Mitwirkung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist in besonderen Fällen um eine erneute steuerliche Mitteilungs-(Anzeige-) bzw. Richtigstellungspflicht ergänzt (BFH/NV 1993, 144). Eine Mitteilung und Beric...