Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
1. Abgabe des ausgefüllten Steuererklärungsformulars
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Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Vorbem. zu §§ 149–153 Rz. 2, 3) ergibt sich aus Einzelsteuergesetzen oder kann auch durch das FA angeordnet werden (§ 149 Abs. 1). Nach amtlichen Vordrucken sind die nachgefragten Daten und Tatsachen schriftlich oder elektronisch zu erklären (§ 150 Abs. 1 Satz 1) und dann dem FA einzureichen. Häufig wird der Erklärungspflichtige dazu auf gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungsunterlagen zurückgreifen (§§ 140 ff.) und die Erklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vorbereiten lassen. Aufwendungen dafür sind als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzugsfähig. Die Selbstberechnung der Steuer (Steueranmeldung) kann ergänzend vorgesehen sein (§ 150 Abs. 1 Satz 3).
2. Zur Niederschrift beim FA erklärte Steuererklärung
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Abweichend vom Regelfall (Rz. 1) kann der Stpfl. schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärungen ausnahmsweise (BFH/NV 2016, 54) dem Sachbearbeiter des zuständigen (§§ 16 ff.) FA auch mündlich (nicht telefonisch) mitteilen. Die mündliche Erklärung ist keine Wahlalternative zur schriftlichen Abgabe, wie das z. B. für die Einspruchseinlegung (§ 357 Abs. 1 Satz 1) v...