Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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Vorbemerkungen zu § 149 AO
1. Gesetzlich abzugebende Auskunft
1
Der 2. Unterabschnitt des zweiten Abschnitts im vierten Teil „Durchführung der Besteuerung“ ist mit Steuererklärungen überschrieben, gebraucht ihn auch mehrfach, erläutert ihn aber nicht. Dass mit der Steuererklärung gerade keine Steuern erklärt werden, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes „Steueranmeldung“ für die Fälle, in denen der Stpfl. die Steuer auch selbst berechnen muss (§ 150 Abs. 1 Satz 3).
2
Steuererklärungen sind (formalisierte) Auskünfte des Stpfl. (§ 33), die innerhalb einer bestimmten Frist (§ 149 Abs. 2, 3, 4), nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 Satz 1) und vom Stpfl. ggf. eigenhändig unterschrieben, gegenüber der FinBeh. abzugeben sind (BFH/NV 2018, 1075). Auch die elektronische Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze muss autorisiert und authentifiziert werden (§ 87a Abs. 3, Abs. 6; § 87b Abs. 1; www.elsteronline.de).
Steuererklärungen sind auch die USt-Anmeldung und -voranmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UStG), die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 1, Abs. 6 UStG, § 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV; BFH, BStBl II 2005, 813), die LSt-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG), die KapESt-Anmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG), die Bausteuer-Anmeldung (§ 48a Abs. 1 Satz 3 EStG), die Aufsichtsratssteuer-Anmeldung (§ ...BStBl II 2007, 857