Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§§ 134, 135, 136, 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
1. Mitwirkung bei der steuerlichen Erfassung
1Stpfl. (§ 33 Abs. 1), die nicht natürliche Personen sind, wie Körperschaften, Vereinigungen, Vermögensmassen (§ 1 KStG), haben unaufgefordert die für die steuerliche Erfassung bedeutsamen Daten dem FA und der Gemeinde anzuzeigen.
Land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe und freiberuflich ausgeübte Tätigkeit durch natürliche Personen erfasst § 138.
2. Mitteilung an FA (Abs. 1)
2Aus dem Zuständigkeitshinweis auf § 20 ergibt sich, dass sich die Meldepflicht gegenüber dem FA nur auf die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erstreckt, die nach dem Einkommen und Vermögen besteuert werden können. Da Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig sind und andererseits eine Verweisung auf § 18 für die gesonderten Feststellungen nach § 180 fehlt, werden diese nur nach § 138 erfasst.
3. Mitteilung an Gemeinde (Abs. 1)
3Die zusätzliche Meldepflicht gegenüber der für die Realsteuern (§ 3 Abs. 2) zuständigen Gemeinde ist nicht eingeschränkt, wie die, gegenüber dem FA. Auch Personengesellschaften können g...