Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Auskunftsverweigerungsberechtigt (Abs. 1 Satz 1 1. Hs)

1

sind die Angehörigen eines Beteiligten, nicht jedoch der Beteiligte (Steuerpflichtige) selbst (beachte § 393 Abs. 1). § 15 bestimmt, wer Angehöriger, § 78 wer Beteiligter ist. Grundsätzlich zählen Angehörige zu den auskunftspflichtigen anderen Personen i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 1.

2. Nicht auskunftsverweigerungsberechtigt (Abs. 1 Satz 1 2. Hs)

2

sind die Angehörigen, soweit sie

  • selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind,

    z. B. als Rechtsnachfolger des Beteiligten, bei der Zusammenveranlagung hinsichtlich der eigenen Einkünfte (keine Auskunftspflicht, soweit die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt werden, BFH, BStBl II 2002, 501; BFH/NV 2003, 640) und bei einheitlichen Feststellungen.

    Das gilt auch für den Fall, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, von der Familienkasse verpflichtet wird, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG).

  • die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben,

    z. B. als gesetzlicher Vertreter (§ 34 Abs. 1, FG Münster, EFG 1988, 394), Vermögensverwalter, wie Testamentsvollstrecker, ...