Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 87 Amtssprache

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Ergänzende Vorschriften

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 G vom (BGBl. I 2016, 2222)

1. Grundsatz (Abs. 1)

1

Die Verständigung zwischen den Angehörigen der FinBeh. und den Verfahrensbeteiligten findet in deutscher Sprache statt. Die Zuziehung eines Dolmetschers bei Verhandlungen mit Ausländern ist nicht erforderlich; anders ist es im gerichtlichen Verfahren nach § 185 GVG (§ 184 GVG). Verfügt der Amtsangehörige über entsprechende Sprachkenntnisse, können Verhandlungen auch in der fremden Sprache geführt werden. Die wesentlichen Teile der Besprechung sollen in deutscher Sprache aktenkundig gemacht werden, damit sie für andere Sprachunkundige nachvollziehbar werden (AEAO zu § 87, Nr. 1).

2

Alle, auch elektronische (§ 87a) von der FinBeh. ausgehenden VA (z. B. Steuerbescheide) und Schreiben, auch solche an Ausländer, wie grundsätzlich auch umgekehrt alle, auch elektronische (§ 87a) Anträge und Zuschriften (Verfahrenshandlungen) der Beteiligten an...