Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung
Verwaltungsanweisung
1. Anwendungsbereich
1.1 Allgemeines
1 Über den Fall des § 26 Satz 2 hinaus kann nach § 27 durch Vereinbarung der FinBeh. ( Rz. 4) mit Zustimmung des betroffenen Stpfl. ( Rz. 5) die Zuständigkeit einer FinBeh. begründet werden, die an sich zu keiner Zeit gesetzlich zuständig war. Die Vorschrift betrifft allein die örtliche, nicht die sachliche (einschließlich der funktionellen und verbandsmäßigen) Zuständigkeit. Sie gilt für alle Steuern. Eine Vereinbarung nach § 27 kann auch zwischen FinBeh. verschiedener Bundesländer getroffen werden (BHF/NV 1987, 326; str. für gebietsbezogene Steuern, zu denen insbesondere ESt, KSt und USt nicht gehören).
2 § 27 ist auch im Einspruchsverfahren ( § 365 Abs. 1) und bei Außenprüfungen (unbeschadet der Möglichkeit der Beauftragung einer anderen FinBeh. mit der Außenprüfung nach § 195) anwendbar. Die Zuständigkeitsvereinbarung kann auf einzelne Verfahrensabschnitte begrenzt werden.
Die gesetzliche Zuständigkeit des Lage-, Betriebs- oder TätigkeitsFA gem. § 18 Abs. 1 Nrn. 1–3 für gesonderte Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b kann nicht durch Zuständigkeitsvereinbarung abgeände...BStBl II 1987, 195