Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
Ergänzende Vorschrift
Zu § 21 Abs. 3: Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Verwaltungsanweisungen
BMF, BStBl I 2002, 1399, Tz. 99 f.
1. Ausländische Bauunternehmen
1 Die durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom (BStBl I 2001, 602) eingefügte Vorschrift zentralisiert die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen bei ausländischen Bauunternehmen in Übereinstimmung mit der Zuständigkeit für die USt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 bundesweit jeweils bei einem FA für einen bestimmten Herkunftsstaat. Dieses FA ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 auch für die Festsetzung und Zerlegung des GewSt-Messbetrags zuständig.
2 Für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (das sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen) erbringen, ist nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 abweichend von §§ 19, 20 das FA zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit der UStZustV zuständig ist (vgl. im Einzelnen § 21 Rz. 6). Bei Personengesellschaften ist dieses FA auch für die gesonderte und einheitliche ...