Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 11 Sitz
I. Bedeutung
1§ 11 enthält die Definition des Sitzes einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Bei diesen Steuerpflichtigen bildet der Sitz einen gleichrangigen Anknüpfungspunkt neben dem Ort der Geschäftsleitung für die Annahme unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1, § 2 KStG) sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1d, Nrn. 2, 3 ErbStG). Das gilt auch bei Bestimmung des für die Einkommensbesteuerung örtlich zuständigen FA ausländischer Bauunternehmen (§ 20a Abs. 1), für die inländischen Einkünfte i. S. der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2c, e und f sowie Nr. 5a und Nr. 8 EStG) und die Umsatzbesteuerung ausländischer Gesellschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 21 Abs. 1) sowie den Umfang der Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1d, Nrn. 2, 3 ErbStG). Auf die Geschäftsleitung und den Sitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließlich in Berlin stellt § 21 Abs. 2 BerlinFG ab. Subsidiäre Bedeutung wird dem Sitz für die Bestimmung des für die Einkommensbesteuerung örtlich zuständigen FA in § 20 zugewiesen.
2Bei fehlender aus...