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FG Hessen 02.08.2006 1 V 665/06, NWB direkt 52/2006 S. 6

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden stellen Krankheitskosten dar, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG einer neuen, bisher medizinisch nicht anerkannten Behandlungsmethode ist ein amtsärztliches Attest oder ein vergleichbarer Nachweis für die medizinische Indikation der Behandlung erforderlich.