Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1
Instanzenzug: LG Berlin 86 T 251/06 vom
Gründe
Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. , WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; , NZI 2003, 647, 648, v. - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Fundstelle(n):
UAAAC-32452
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein