1. Sind Kinder gleichwertig in die Haushalte ihrer in der bisherigen
Familienwohnung getrennt lebenden Elternteile aufgenommen, da sie ihre
bisherigen Kinderzimmer beibehalten, lediglich die Eltern getrennte Räume
bezogen haben, Bad und Küche jedoch gemeinsam benutzen und die Elternteile
im gleichwertigen Umfang die materiellen und immateriellen Voraussetzungen der
beiderseitigen Haushaltsaufnahme schaffen, ist für die Zahlung des
Kindergeldes primär auf die Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs.
2 Satz 2 EStG abzustellen.
2. Die Zahlung von Barunterhalt steht der Annahme der
Haushaltsaufnahme eines Kindes beim zahlenden Elternteil nicht
entgegen.
3. Die Trennung der Eheleute berührt die Wirksamkeit einer zuvor
getroffenen Berechtigtenbestimmung nicht. Diese bleibt bis zum Widerruf durch
einen der Berechtigten wirksam. Der Widerruf kann grundsätzlich nicht
rückwirkend erfolgen, es sei denn, das Kindergeld ist für den
zurückliegenden Zeitraum an den zuvor Berechtigten noch nicht ausgezahlt
worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 423 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4459 VAAAC-32323
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.