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StuB 24/2006 S. 984

Sachgrund der Vertretung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). Ein Vertretungsfall in diesem Sinne liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor, bei der die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen werden, deren Aufgaben vom Vertreter zu erledigen sind. Ebenso liegt ein Sachgrund der Vertretung vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich oder rechtlich übertragen könnte ().