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Umsatzsteuerlager
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Umsatzsteuerlagers
Lieferungen von beweglichen Gegenständen, die im Inland verbleiben, unterliegen nach dem System der Umsatzsteuer grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Der Begriff „Umsatzsteuerlager” steht für eine umsatzsteuerrechtliche Regelung, die bestimmte Lieferungen im Inland von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Abs. 4a UStG).
Mit der Einführung der Umsatzsteuerlagerregelung (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl. 2003 I, Seite 2645) bzw. der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4a UStG für Umsätze zwischen Unternehmern im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Lager befinden, soll die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Unternehmern (insbesondere Lagerhaltern) und der Warenverkehr mit ausländischen Unternehmern vereinfacht werden. Nicht im Inland ansässige Unternehmer, die im Erhebungsgebiet nur Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen erbringen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden, müssen sich daher nicht im Inland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Durch diese Regelung soll eine Gleichbehandlung von bestimmten Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern erreicht werden. Die Steuerbefreiung ist jedoch auf bestimmte Warengruppen beschränkt und es handelt sich um eine „temporäre” Steuerbefreiung, die mit der Entnahme (= Auslagerung) aus dem entsprechenden Umsatzsteuerlager entfällt.
Hinweis: Das enthält ausführliche Informationen zur Umsatzsteuerlagerregelung. Die im nachfolgenden Text genannten Rz. entsprechen denen des BMF-Schreibens.
II. Umsatzsteuerlager
Ein Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) sein, das zur Lagerung der in der Anlage bezeichneten begünstigten Waren dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird ( BStBl 2004 I S. 242, Rz. 3).
1. Lagerhalter
Lagerhalter kann jeder Unternehmer (§ 2 UStG) sein, der entsprechende Waren lagern kann, hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis hat und seine Zuverlässigkeit nachweisen kann ( BStBl 2004 I S. 242, Rz. 4 f.).
Weitere Voraussetzungen:
Ein schriftlicher Antrag, in dem der Ort und die Anschrift des Umsatzsteuerlagers, der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme und die Gegenstände, die gelagert werden sollen, anzugeben ist.
Einrichtung und Betrieb eines Lagers sind von einer schriftlichen, widerrufsfähigen Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts abhängig (§ 17 AO).
Das Umsatzsteuerlager ist ein rein umsatzsteuerlicher Lagertyp und unterliegt im Gegensatz zum Zolllager keiner zollamtlichen Überwachung ( BStBl 2004 I S. 242, Rz. 66).
2. Begünstigte Waren (steuerlagerfähige Gegenstände), s. Anlage 1 zum BStBl 2004 I S. 242
Lagerwaren und damit begünstigte Waren sind im wesentlichen Rohstoffe und andere auf internationalen Warenterminmärkten gehandelte Gegenstände. Die Gegenstände - für dessen Einstufung der Zolltarif (ggf. Zolltarifauskunft ) maßgebend ist - sind abschließend in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführt. Die Regelungen gelten sowohl für Drittlandsware, die sich in einem Zollverfahren befindet als auch für Gemeinschaftsware.
Hinweis: Erläuterungen zu den in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen enthält die Anlage 1 zum BStBl 2004 I S. 242.
Ausnahme: Waren, die für die Einzelhandelsstufe (zur endgültigen Verwendung oder zum Endverbrauch) aufgemacht sind. Gem. Art. 16 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darf kein Umsatz begünstigt werden, bei dem eine endgültige Verwendung bzw. ein Endverbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.